Protokoll des Qualitätszirkels Harburg 2
Datum: 14.04.2004} Autor:
Ottahal

Die aktuellen Arzneimittel-Richtlinien und die „OTC-Ausnahmeliste“

Beginn 20:00 Uhr, anwesend sind 15 Kolleginnen und Kollegen.

Herr Stelter führt in den ernsten Hintergrund des Themas ein: Die Krankenkassen sind gesetzlich berechtigt und verpflichtet, Verordnungssünder in den Arzneimittel-regress zu nehmen, und sie tun es auch. Regresse werden aktuell häufig erteilt,

auch schon bei kleinen Beträgen, z.B. Versehen bei der Bestellung des Sprech-stundenbedarfs. Verschärft wird auch die Praxis der Anhörung, da z.B. Vorsitzender der Untersuchungskommission nicht mehr ein Arzt sein wird; ferner wird Klage keine aufschiebende Wirkung mehr haben, die Forderung somit sofort vollstreckbar sein.

Die neuen Rahmenbedingungen: gemäß KVH-Telegramm April 2004 (Bericht von der Vertreterversammlung vom 25.03.04) entschied kürzlich ein Schiedsgericht, dass die Mehrausgaben für Arzneimittel (AM) für das letzte Jahr in Höhe von 78 Millionen Euro vom ambulanten Hamburger Gesamthonorar einbehalten werden müssen. Die

Überschreitung des vorgegebenen Ausgabenrahmens für Medikamente führt damit unweigerlich zur Abwertung des Punktwertes und damit zu Honorarverlust für alle in Hamburg Niedergelassenen. Die abgeschaffte „Kollektivhaftung“ heißt heute nur anders!

Als Meistverordner gerät besonders der Hausarzt als „Vermögensverwalter der Krankenkassen“ in die Gefahr der Verletzung der geltenden Richtlinien, welche nun zur Straftat im juristischen Sinn avanciert ist!

Die Situation für 2004 wird sich absehbar verschärfen, so dass genauste Beachtung der neuen „Spielregeln“ vor ruinösem Schaden schützen könnte.

Nur scheinbar ein Lichtblick ist die 41 Positionen umfassende „Ausnahmeliste der nicht verschreibungspflichtigen Arzneimittel“, denn sie schafft zwar Beratungs-sicherheit für den verordnenden Arzt, auf den zweiten Blick enthält sie aber viel Fragwürdiges. 

Während noch bis 31.03.04 interpretierbare Begründungen wie „schwerwiegende Krankheit“ oder „Therapiestandard“ die Verordnung der „OTCs“ („over-the-counter“ = rezeptfreie Präparate) „wasserdicht“ machten, ist diese Liste seit dem 1. April unsere aktuelle Richtschnur (veröffentlicht z.B. im Mittelteil des KV Journals 77 / April 2004 – der vollständige Text ist auch aufrufbar unter www.g-ba.de oder www.kbv.de).

Die Liste zählt abschließend und unmissverständlich auf, welche rezeptfreien AM bei welchen definierten schwerwiegenden Erkrankungen als Therapiestandard gelten und daher trotzdem verordnet werden dürfen.

(alle laut Roter Liste, Lauer-Taxe etc. noch rezeptpflichtigen Medikamente sind wie bisher verordnungsfähig)

Die Liste unterscheidet keine akuten und chronischen Erkrankungen.

Inhaltlich schwer nachvollziehbar ist die Aufhebung der Verordnungsfähigkeit von lowdose ASS bei pAVK.

Missverständlich z.B. die Verordnungsfähigkeit von Lactulose als Abführmittel, z.B. bei der neurogenen Darmträgheit, andererseits soll Lactulose – ein paar Absätze weiter – nur im Rahmen der hepatischen Encephalopathie zu Lasten der KK verordnungsfähig sein! Die Anfrage bei der KVH ergab, dass Lactulose v. a. als Abführmittel gilt und somit aufgrund der Indikation im Rahmen der neun in der Liste aufgeführten Erkrankungen verordnungsfähig ist.

Bei Salmonellose hingegen ist Lactulose nicht zu Lasten der KK rezeptierbar, da die Indikation „Abführmittel“ i.S. der Erleichterung der Darmpassage fehlt.

Fragwürdige Regelungen, aber Beispiele neuen Rechts: Eisenpräparate sind bei niedrig normalem Ferritin nicht mehr verordnungsfähig, ebensowenig Calcium und Vitamin D bei Osteopenie und auch nicht Paracetamol ohne Opioid-Komedikation.

Besonders ärgerlich das Nebeneinander von rezeptfreien und rezeptpflichtigen Mitteln aus gleichen Stoffklassen, z.B. rezeptfreie Antimykotika, welche nur zur Behandlung der Pilzinfektion im Mund- und Rachenraum zu Lasten der KK rezeptierbar sind, und rezeptpflichtige Antimykotika wie Sempera° und Nagel-Batrafen°, welche wir unseren Patienten bei entsprechender (sorgfältig dokumen-tierter!) Indikation nicht vorenthalten dürfen.

So auch rezeptfreie Antihistaminica (welche nur in drei besonders gelagerten Krankheitsfällen verordnungsfähig sind) und die „neueren“ aber teureren rezeptpflichtigen Antihistaminica (z.B. Aerius°, Xusal°, Mizollen°), welche weiterhin – allerdings mit dem Damoklesschwert der Wirtschaftlichkeitsprüfung behaftet – verordnungsfähig sind.

Zwar würde die zwangsläufige und auffällige Verteuerung der Therapie durch Umstellung auf rezeptpflichtige Präparate bei schlechter Verträglichkeit oder Nebenwirkungen von OTCs im Prüffall berücksichtigt, doch die Beweislast und der Aufwand für die Begründung liegen beim Angeklagten!

Absurd erscheint die schwammige und wissenschaftlich unbegründete Ausnahmeregelung, dass „Arzneimittel“ der anthroposophischen und homöo-pathischen Therapierichtungen verordnungsfähig sind, sofern sie (in diesen Kreisen!) als „Standardtherapie“ gelten; hierdurch erhält ein nicht-standardisiertes Mistelpräparat wie Iscador° durch diese Hintertür doch noch Zugang zum Markt.

Der nächste Termin für den QZ Harburg II ist am  Donnerstag, 6. Mai, 20:00 Uhr im Hotel Lindtner. Thema: „Differenzialtherapie mit Insulin(en)“.

Ende: 22:15 Uhr

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